"Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. " (§110 BGB; auch als Taschengeld-Paragraph bekannt)
Naja das diese klingelton-Werbung nur noch nervig ist, dürfte scho klar geworden sein, aber außer Viti1961, der ob unbewusst oder bewusst den Paragraphen richtig interpretiert, scheinen die meisten wohl der meinung zu sein, das dieser Paragraph die Abzocke legalisiert. Auch wenn ich jetzt keine Lust hab en paar Urteile zu dem Paragraphen raus zu suchen (könnzt ja ma schaun, gibts einige) dürfte der weitestgehend so ausgelegt werden:
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag (liegt vor)
gilt als von Anfang an wirksam, wenn
- wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck (eher nicht)
- oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. hier liegt der Hase im Pfeffer, denn die Argumentation, dass das Taschengeld zu freien Verfügung zählt in so fern nicht, als dass das auch bedeuten würde, dass das Kind alles andre auch kaufen könnte (solange es nicht durch Gesetze beschnitten wird). Vielmehr gibt der Erziehungsberechtigte damit nicht zwangsläufig die Bestimmungsgewalt über das Geld ab, in dem er es als Taschengeld bezeichnet. Er erlaubt dem Kind damit nur, sich in einem begrenzten, den die vermittelten Werte umfassenden Rahmen, selbstständig zu bewegen.
Meines Erachtens dürfte es für Jamba und Konsorten schwierig werden zu beweisen, dass
1. Ein dritter oder die Erziehungsbrechtigten dem Kind das Geld komplett zur freien Verfügung überließen
2. Sie es dem Kind explizit dafür gaben
Gruß,
Yvannus